Finanzamt zur Rückzahlung verpflichtet: Falsches Geburtsdatum darf nicht auf Dauer nachteilig sein

15-JAN-10

Hat ein Steuerzahler auf seiner Steuererklärung irrtümlich ein falsches Geburtsdatum eingetragen, was zur Folge hat, dass seine Rente mehrere Jahre lang um etwa ein Drittel höher besteuert wird, so hat das Finanzamt die dadurch zuviel berechnete Steuer im Rahmen der Verjährungsfrist zu erstatten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg beanstandete die Haltung des Finanzamtes, das eine Erstattung abgelehnt hatte, weil es die Schuld für die höhere Steuer beim Steuerzahler sah. Da die Finanzbeamten aber aufgrund anderer Unterlagen hätten wissen müssen, dass der Steuerzahler nicht 1948, sondern 1940 geboren ist und deshalb geringer hätte besteuert werden müssen, wurde die Behörde zur Rückzahlung verpflichtet. (AZ: 6 K 150/06)