Zinsswap-Verträge: Bank muss millionenschweren Schadenersatz zahlen

04-MAR-10

Weil eine Bank Zinsswap-Verträge so konstruiert hatte, dass ein Verlust ihres Kunden wahrscheinlich war, muss sie dem Kunden jetzt den Schaden in Höhe von über 1,5 Millionen Euro ersetzen. Die Bank sei als Beraterin verpflichtet, die Interessen ihrer Kunden zu wahren, betont das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Ihr sei bekannt, dass ihre Kunden Gewinne und keine Verluste erzielen wollten.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Bank ihrem Kunden, einem großen mittelständischen Unternehmen, zwei Zinsswap-Verträge zum Zwecke der «Zinsoptimierung» angeboten und empfohlen. Bei einem Zinsswap vereinbaren die Parteien den Austausch von Zahlungsströmen. Die Bank verpflichtete sich, an den Kunden für die Dauer von fünf Jahren Zinsen in Höhe eines festen Zinssatzes aus einem fiktiven Betrag (hier fünf Millionen Euro) zu zahlen. Der Kunde verpflichtete sich im Gegenzug, einen nach einer komplizierten Rechenformel und in Abhängigkeit zu der Kursentwicklung von Interbankenzinssätzen zu berechnenden Zinssatz an die Bank zu zahlen. Dabei gewinnt die Seite, die während der Laufzeit des Vertrages an die andere Seite weniger gezahlt hat. Dem Kunden ist ein Schaden in Höhe von über 1,5 Millionen Euro entstanden.

Das Landgericht Stuttgart gab der Schadenersatzklage des Kunden nur unter Berücksichtigung eines 50-prozentigen Mitverschuldens statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kunden hatte Erfolg. Das OLG verneinte ein Mitverschulden.

Die Bank habe ihrem Kunden verschwiegen, dass die Gewinn- und Verlustchancen von Swap-Verträgen nur auf der Grundlage von in der Finanzwirtschaft vorgeschriebenen Wahrscheinlichkeitsberechnungen mit Risikomodellen beurteilt werden könnten. Sie habe dem Kunden daher den falschen Eindruck vermittelt, er könne die Erfolgsaussichten der angebotenen Verträge auf der Grundlage seiner «Zinsmeinung» über die voraussichtliche Entwicklung der Interbankensätze abschätzen. Nach Ansicht des OLG handelt es sich bei dem Swap-Vertrag um eine Art von Glücksspiel, das der Kunde mit seiner pauschalen Zinsmeinung gegen die Bank mit ihren hoch entwickelten Rechenmodellen spiele. Dies sei dem Kunden nicht bewusst.

Zu beanstanden sei auch, dass die Bank selbst die Zinsswap-Verträge mit Hilfe ihrer Risikomodelle so konstruiert habe, dass der Kunde wahrscheinlich einen Verlust erleiden werde. Dabei sei die Bank als Beraterin verpflichtet, die Interessen ihrer Kunden zu wahren. Ihr sei bekannt, dass ihre Kunden Gewinne erzielen wollten. Sie dürfe daher kein Geschäft zur «Zinsoptimierung» anbieten oder gar empfehlen, wenn sie einen Verlust des Kunden für wahrscheinlich halte.

Schließlich seien die Informationsunterlagen der Bank auch inhaltlich fehlerhaft gewesen, so das OLG. Unter diesen Umständen komme kein Mitverschulden des Kunden in Betracht.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 26.02.2010, 9 U 164/08