Zu lange: Fünf Jahre keine Entscheidung über Wohngeld-Klage

28-DEC-09

Braucht ein Gericht über fünf Jahre, um über eine Klage auf Bewilligung von Wohngeld und einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden, so ist dies zu lang. Das hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (LVerfG) entschieden und einen Verstoß gegen das in der Brandenburger Verfassung enthaltene Grundrecht auf ein zügiges Gerichtsverfahren bejaht.

In ihrer Entscheidung betont das Gericht, dass das Grundrecht auf ein zügiges Verfahren den Staat verpflichte, sämtliche notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit Gerichtsverfahren zügig beendet werden könnten. Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber hätten die Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer dadurch sicherzustellen, dass sie die Gerichtsbarkeit entsprechend organisierten und deren personelle und sächliche Ausstattung sicherstellten. Die Gerichte - und damit auch jeder einzelne Richter - müssten sämtliche Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen. Verantwortung für die Gewährleistung eines zügigen Verfahrens trügen ebenfalls die Selbstverwaltungsgremien der Gerichte. Sie hätten mittels der ihnen obliegenden Geschäftsverteilung und Spruchkörperbesetzung den zügigen Abbau von Altbeständen voranzubringen.

Diesen Anforderungen sei hier nicht Genüge getan worden. Denn trotz eines erheblichen Anhangs an Altverfahren seien Richterstellen abgebaut worden. Die Verwaltung des Gerichts habe zudem keine effektiven Maßnahmen zur Erledigung der Altverfahren getroffen.

Landesverfassungsgericht Brandenburg, Entscheidung vom 17.12.2009, VfGBbg 30/09